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Eintragung der Bildmarke "Chiara Ferragni" zu Unrecht abgelehnt
Das EuG hat eine zuvor ergangene Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der die Eintragung der Bildmarke "Chiara Ferragni" als Unionsmarke abgelehnt worden war. Das EUIPO habe hier fälschlicherweise das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke "Chiara" festgestellt.
Das EuG in Luxemburg entschied nun am 08. Februar 2019, dass es das EUIPO zu Unrecht abgelehnt habe, die Bildmarke „Chiara Ferragni“ als Unionsmarke einzutragen und hob die Entscheidung des EUIPO auf.
Zunächst hielten die Richter fest, dass Verbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehmen würden und es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke mit Wort- und Bildelementen handelt. Der stark stilisierte Charakter sowie die Farbe, die Positionierung und die Größe des Bildbestandteils seien hier geeignet, die Aufmerksamkeit von Verbrauchern von dem im unteren Teil der angemeldeten Marke angeordneten Wortbestandteil „Chiara Ferragni“ abzulenken. Im Kern sei der Bildbestandteil der angemeldeten Marke mindestens genauso unterscheidungskräftig wie die Wortelemente dieser Marke zusammen genommen. Das EUIPO habe daher einen Fehler begangen, als es dem Wortelement Chiara mehr Bedeutung beimaß als dem Bildbestandteil.
Zur bildlichen Ähnlichkeit stellte das EuG fest, dass es allenfalls einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit zwischen den Marken gebe. Die ältere Wortmarke „chiara“ sei zwar in den Wortelementen der Marke „chiara ferragni“ komplett enthalten, der Bildbestandteil habe aber ebenfalls erheblichen Einfluss auf den optischen Gesamteindruck.
In klanglicher Hinsicht stellten die Luxemburger Richter fest, dass dem unterscheidenden Element „ferragni“ angesichts seiner Länge größere klangliche Bedeutung als dem Element „chiara“ zukomme, auch wenn es hinter diesem angeordnet sei. Die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen würden daher einen „mittleren“, wenn nicht gar „geringen“, Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufweisen.
Außerdem stellte EuG fest, dass sich die beiden Marken auch in begrifflicher Hinsicht unterscheiden, da mit der angemeldeten Marke „Chiara Ferragni“ eine bestimmte Person identifiziert würde, während die ältere Wortmarke „Chiara“ nur auf einen Vornamen verweise, ohne dabei eine konkrete Person zu identifizieren.
Die Richter kamen schlussendlich zu dem Ergebnis, dass trotz der Ähnlichkeit der betroffenen Waren die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Marken, insbesondere in bildlicher Hinsicht, ausreichten, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen. Da die betroffenen Waren im Allgemeinen in SB-Geschäften verkauft würden, wo sich die Kaufentscheidung insbesondere auf die Optik gründe, genügten die Unterschiede zwischen den beiden Marken der hinreichenden Abgrenzung, damit die Verbraucher nicht etwa denken, dass Waren, die mit den einander gegenüberstehenden Marken versehen seien, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.