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Am 14. Januar 2019 ist das Markenrechts-Modernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten.

Das Markenrechts-ModernisierungsG (MaMoG)  bringt wichtige Neuerungen zum Markenschutz: Dazu gehören die Einführung neuer Markenarten - wie die einer Bewegungsmarke - und geänderte Vorschriften zur Löschung, zum Widerspruch gegen eine Markeneintragung sowie zur Schutzdauer. Das Gesetz setzt die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) um und reagiert somit auf technische Neuentwicklungen.

Damit passt es das deutsche Markenrecht an die EU-Markenrechtsrichtlinie sowie an wichtige technische Neuentwicklungen an. So werden als neue Markenarten Gewährleistungsmarken, grafische Marken, darunter die Bewegungsmarke, die in der EU schon seit dem letzten Jahr existieren, nun auch als nationale Marken eingeführt.

Unter anderem bringt das neue Gesetz umfangreiche Änderungen zu folgenden Themen mit sich:

Neue Markenformen
Es können jetzt auch Marken angemeldet werden, die sich nicht grafisch darstellen lassen.

Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Das Datum des Schutzendes einer Marke sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verlängerungsgebühr wurden verändert.

Erweiterung des Schutzes gegen Produktpiraterie

Künftig ist jede Durchfuhr von Waren vom Markenschutz erfasst.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren statt Löschungsverfahren

Nach § 53 MarkenG n.F. wird das bisherige Löschungsverfahren durch ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA ersetzt.

Die Gewährleistungsmarke

Gewährleistungsmarken können jetzt auch in Deutschland als nationale Marke angemeldet werden.

Neuregelung für geschützte Angaben
Es gibt neue Regelungen für Marken, die geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten oder geschützte traditionelle Weinbezeichnungen oder auch Sortenbezeichnungen enthalten oder sich daran anlehnen.

Änderungen im Widerspruchsverfahren
Die Grundsystematik und die Gebührenstruktur im Widerspruchsverfahren hat sich geändert. Zudem gibt es jetzt auch im deutschen Markenverfahren eine „Cooling-Off“-Phase und die Benutzung hat sich geändert.

Registereintragung von Lizenzen

Künftig können auch Lizenzen in das Register eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz künftig selbst vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung klagen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Markeninhaber trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist selbst keine Klage einreicht. Markeninhaber können darüber hinaus auch ihre Bereitschaft zur Lizenzierung bzw. Veräußerung der Marke in das Register aufnehmen lassen.

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